AGB

MUSIKON GmbH, Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen Fassung vom 1.1.2005

§ 1 Geltung der Geschäfts- und Lieferbedingungen

Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns 30 Kalendertage gebunden.

Bestellungen und Aufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch uns. Dies gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

An einen erteilten Auftrag ist der Kunde ab Zugang vier Wochen gebunden.

§ 3 Preise

(1) Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, richten sich die Preise nach unserer jeweils gültigen Preisliste und versteht sich der Kaufpreis unverpackt ab Werk oder Lager Berlin. Auf Wunsch des Kunden übernehmen wir auf dessen Gefahr Transport und Verpackung zum Selbstkostenpreis und schließen in seinem Namen und für seine Rechnung eine Transportversicherung ab.

(2) Liegen zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, so gelten unsere zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise. Ist der Kunde Vollkaufmann, so gilt dies auch, wenn aufgrund leichter Fahrlässigkeit unsererseits oder eines ausschließlich in unserer Sphäre liegenden Umstandes die tatsächliche Lieferung erst nach mehr als vier Monaten erfolgen kann.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit

(1) Die Übernahme der verkauften Ware durch den Kunden erfolgt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, an unserem Werk bzw. Lager in Berlin.

(2) Soweit die Aufstellung von Schallschutzkabinen durch uns vereinbart ist, werden dem Kunden die Aufstellungsvoraussetzungen rechtzeitig bekannt gegeben. Der Kunde hat die zur Aufstellung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er für eine ausreichende Bodenbelastbarkeit von - soweit kein anderer Wert mitgeteilt wurde - 200 kg/qm Sorge zu tragen und, soweit Zweifel darüber bestehen, vor Anlieferung eine Prüfung der Bodenbelastbarkeit vornehmen zu lassen.

Die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Ware entstehenden Kosten für Anfahrt, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand werden ohne Aufschlag an den Kunden weitergegeben.

(3) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Kunde den ihm obliegenden Pflichten nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Kunden verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

Halten wir Liefertermine nicht ein, so hat der Kunde uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei uns beginnt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens vier Wochen. Der Käufer ist erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Kunde auch nur dann verlangen, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Verzugsschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Ein Rücktritt des Kunden vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachte Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen und andere, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

In Fällen, in denen wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde imm Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende 'Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass es sich um einen typischen und vorhersehbaren Schaden handelt.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,

§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, etwa Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben.

Falls sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6 Gewährleistung

(1) Wir gewährleisten, dass die von uns gelieferten Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

(2) Offensichtliche Mängel hat der Kunde uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhafte Ware ist uns in dem ZUstand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befand, zur Besichtigung bereitzustellen. Können wir wegen zu großer Entfernung eine Besichtigung nicht vornehmen, so hat der Kunde Fotos, auf denen der Mangel erkennbar ist, zuzusenden, um uns eine Beurteilung zu erlauben.

Bei Geschäften mit Vollkaufleuten muss der Käufer die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und uns von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhaltes Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar.

Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns aus.

(3) Ist die Ware bzw. die von uns erbrachte Leistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so liefern wir nach unserer Wahl unten Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden Ersatz oder bessern nach. Wir sind berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Während der Durchführung der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung für das Produkt.

Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Kunde wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(4) Zugesichert Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich und schriftlich als zugesicherte Eigenschaft bezeichnet worden sind.

Die in unseren Prospekten und Katalogen angegebenen Schalldämmwerte für serienmäßig hergestellte Schallschutzkabinen erfolgen in Anlehnung an die DIN 52210, gemessen an einer Audio-Kabine mit einem Volumen von 7,7 cbm gemäß Prüfzeugnis der Bundesanstalt für Materialprüfung vom 05.10.1992 (Aktenzeichen 2.34/24141)

Für den Gesamtschalldämmwert der Schallschutzkabinen gelten Abweichungen von 2 dB nach unten als vertragsgemäß. Einzelschalldämmwerte gelten als vertragsgemäß, wenn sie von den zugesicherten Werten um nicht mehr als 8 dB nach unten abweichen.

Die in Prospekten oder Katalogen angegebenen Schalldämmwerte für serienmäßig hergestellte Schallschutzkabinen werden für Schallschutzkabinen, die nach Kundenwünschen angefertigt werden, ausdrücklich nicht zugesichert.

(5) Für Mangelfolgeschäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung gerade das Ziel erfolgte, den Kunden vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Für unvorhersehbare Schäden besteht keine Haftung.

(6) Die vorstehenden Absätze regeln die Gewährleistung für unsere Produkte abschließend und schließen sonstige Gewährleistungsansprüchen jeglicher Art aus.

(7) Sofern zwischen dem Kunden und uns ein ausdrücklich aus solcher bezeichneter Werkvertrag (z.B. Erstellung von Ausschreibungen etc.) geschlossen wurde, beträgt die Gewährleistungsfrist ebenfalls zwei Jahre.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden und die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt:

Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgen stets für und als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Für den Fall des Erlöschens unseres (Mit-)Eigentums durch Vebindung wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäiß (Grundlage ist der Rechnungswert) an uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich und sorgfältig. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

Solange der Kunde uns gegenüber mit Zahlungen nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch stets unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstige Rechtsgrund (z.B.) Ansprüchen gegen Versicherungen oder aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und gegenüber nicht nachkommt. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde die Abtretung offenzulegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

Der Kunde gibt, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, unseren Eigentumsvorbehalt in der Weise an seine Kunden weiter, dass er sich diesen selbstständig gemäß § 455 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält,

(2) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere des Gerichtsvollziehers - auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden, dir durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Kunde. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigungen auf seine Kosten zu versichern. Die daraus ihm zustehenden Ansprüche tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzalungsgesetz etwas anderes bestimmt, kein Rücktritt vom Vertrag.

(4) Soweit wir nach den orstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt sind, räumt der Kunde uns und unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

§ 8 Zahlung

(1) Ein Drittel des Kaufpreises bzw. des Honorars ist bei Abschluss des Vertrages vor Übernahme der Ware bzw. vor Abnahme der von uns erbrachten Leistung zur Zahlung fällig. Der Restbetrag ist ohne Abzug zahlbar sofort mit Rechnungsstellung. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.

(2) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(3) Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Kunden wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. In jedem Fall können Zahlungen nur in der Höhe der dem Käufer etwa zustehenden und geltend gemachten Gegenansprüche zurückgehalten werden.

§ 9 Zahlungsverzug

(1) Soweit nach den vorstehenden Regelungen ein Drittel des Kaufpreises bzw. des Honorars bei Abschluss des Vertrages, vor Übernahme der Ware bzw. Abnahme der Leistung zur Zahlung fällig ist, steht uns bis zum Eingang dieses Betrages ein Zurückbehaltungsrecht auch für Teillieferungen und Teilleistungen zu.

(2) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder einen schriftlich vereinbarten Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist verstreichen lässt, sind wir berechtig, die gesamte Restschuld fällig zu stelle, auch wenn Wechsel oder Schecks hereingenommen worden sind. Das gleiche gilt, wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Wir sind in diesen Fällen außerdem berechtigt, bezüglich anderer V erträge mit dem Kunden V orauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(3) Ist der Kunde im Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des unseren Kreditgebern berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite oder von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.

§ 10 Haftungsbeschränkung

Wir haften, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ferner haften wir bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

§ 11 Annahmeverzug des Käufers

Nimmt der Kunde die Ware nicht ab, so sind wir berechtig, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringere Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Anstelle der Geltendmachung der oben genannten Rechte sind wir nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist auch berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Kunden anschließen in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so sind wir berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Kunden in Rechnung zu stellen.

§ 12 Vertragstyp

(1) Die zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge sind, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, Kaufverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergeben sich ausschließlich aus den oben genannten Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Kunden mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben Zahlungsverpflichtungen des Kunden in voller Höhe bestehen, auch wenn wir Finanzierungsverträge vermittelt haben.

(2) Sofern zwischen dem Kunden und uns ein ausdrücklich als solcher bezeichneter Werkvertrag (z.B. Erstellung von Ausschreibungen etc.) geschlossen wurde, gelten ebenfalls die unter § 10 aufgeführten Haftungsbeschränkungen. Für die Einhaltung von Brandschutzbestimmungen übernehmen wir eine Haftung nicht, sondern es obliegt dem Kunden, ein entsprechendes Gutachten bzw. erforderliche Genehmigungen vor Auftragserteilung einzuholen.

§ 13 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus Verträgen mit uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

§ 14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kaufabschlussgesetzes (EKAG).

(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinnen des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Berlin ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstige Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Diese sind dann so auszulegen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.